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NewsPolitik-News Mai 2024

Weiterbildungsrepublik und Unwirksamkeit von Vertragsstrafen der BA – Politik-News Mai 2024

Lebenslanges Lernen wird immer wichtiger, auch für die Bundesregierung, die eine „Weiterbildungsrepublik“ zu ihrem Ziel erklärt hat. Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Vertragsstrafen der Bundesagentur für Arbeit war im letzten Monat ein wichtiges Thema.
Aktualisiert am May 27 2024
Weiterbildungsrepublik: Eine nachdenkliche junge, blonde Frau im Büro denkt über ihre Weiterbildungs- und Förderungsmöglichkeiten nach, während sie einen Stift in der Hand hält.
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Weiterbildungsrepublik: Eine nachdenkliche junge, blonde Frau im Büro denkt über ihre Weiterbildungs- und Förderungsmöglichkeiten nach, während sie einen Stift in der Hand hält.

In unseren Politik-News informieren wir Sie regelmäßig über Entscheidungen von Bundesregierung, Ministerien, Ämtern und Bundesgerichtshof zu Neuigkeiten und kommenden Gesetzen in der Bildungspolitik. Erfahren Sie bei uns stets das Neueste zu Förderungen, Gesetzesänderungen und beruflicher Weiterbildung.

Bundesregierung zur „Weiterbildungsrepublik“

Die Bundesregierung hat zum „gemeinsamen Ziel einer Weiterbildungsrepublik“ Stellung genommen. Hier fokussiert sie unterschiedliche Aspekte: Insbesondere soll eine Weiterbildungskultur gestärkt werden, in der lebenslanges Lernen ein selbstverständlicher Teil der gesamten Erwerbsbiografie ist.

Hierzu wird auf vielfältige innovative und kooperative Maßnahmen und Instrumente gesetzt. Neben gesetzlichen Weiterentwicklungen, wie dem Bürgergeldgesetz oder dem zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Aus- und Weiterbildungsgesetz, ist hier insbesondere die Nationale Weiterbildungsstrategie (kurz: NWS) zu nennen. Im Rahmen der NWS beraten der Bund, die Länder, Sozialpartner, Kammern und die Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA) unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (kurz: BMBF) übergreifend die Fortentwicklung der Weiterbildungspolitik. Zum Beispiel entwickelt die BA im Rahmen der NWS das Nationale Online-Portal für berufliche Weiterbildung („meinNow“), welches seit dem 1. Januar 2024 mit einer ersten Version online verfügbar ist.

Zur Stärkung der Weiterbildungskultur im Sinne einer Weiterbildungsrepublik zählen der Aufbau von Weiterbildungsverbünden und die Verbesserung der strategischen Vorausschau, etwa durch Förderung der Entwicklung eines Berufe-Kompetenzradars durch das Bundesinstitut für Berufliche Bildung (kurz: BIBB). Hinzu kommt die Prüfung einer Weiterentwicklung des Kompetenz-Kompasses.

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist ein zentraler Baustein der NWS, was auch im Haushalt der BA besonders berücksichtigt wird. Es ist daran zu erinnern, dass Beitragsmittel nicht nur für die Weiterbildung Beschäftigter eingesetzt werden dürfen. Die Zielrichtung der Weiterbildungsförderung ist aber immer die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und damit auch und gerade für die Arbeitssuchenden bedeutsam. Zum einen hilft die Qualifizierung von Arbeitssuchenden (Rechtskreise SGB II und SGB III) beim Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Dies ist ein Kernziel der Arbeitsförderung. Zum anderen steigert eine berufliche Weiterbildung signifikant die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, was wiederum zu Beitragseinnahmen in der Arbeitslosenversicherung führt.

Schon heute sind fast zwei Drittel der durch die Agenturen für Arbeit geförderten Weiterbildungen solche für Teilnehmende ohne Beschäftigung. Die Weiterbildung dieser Menschen mit dem Ziel, sie nachhaltig in eine Beschäftigung zu integrieren, ist aus der Sicht der Arbeitsförderung eine sinnvolle Investition. Zur aktuellen Diskussion um Bürgergeldberechtigte bemerkt die Bundesregierung, dass Beschäftigtenförderung und Bürgergeldbezug sich nicht ausschließen, denn viele Bürgergeldberechtigte sind beschäftigt und zahlen Beiträge.

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Förderungen für berufliche Weiterbildung

Entdecken Sie Fördermöglichkeiten für Arbeitssuchende, Berufstätige und Unternehmen auf unserer Übersichtsseite „Welche Förderung ist für mich die richtige?“.
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Entscheidung des BGH – Unwirksamkeit von Vertragsstrafen der BA?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) könnte für viele Bildungsanbieter dazu führen, dass die Rechtsgrundlage für durch die BA verhängte Vertragsstrafen unwirksam ist und entfallen könnte.

Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2024 (Az.: VII ZR 42 / 2022) entschieden, dass in einem Einheitspreisvertrag über Werkleistungen eine Vertragsstrafenklausel, die als Bezugsgröße für die Vertragsstrafe die Netto-Auftragssumme benennt, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der BGH führt hierzu aus:

„Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor Auftragsdurchführung vereinbarte (Netto-) Auftragssumme im Fall einer (aus unterschiedlichen Gründen nicht bloß theoretisch denkbaren) nachträglichen Absenkung des Auftragsvolumens dazu führen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % seines Vergütungsanspruchs – unter Umständen erheblich – übersteigt. Die damit verbundene, den Auftragnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligende und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führende Privilegierung des Auftraggebers wird innerhalb der Regelung nicht anderweit, etwa durch einen dem gegenüberstehenden Vorteil für den Auftragnehmer, ausgeglichen. Die Klausel enthält insbesondere auch keine Vorkehrungen (beispielsweise durch einen Vorbehalt oder in anderer geeigneter Weise), durch die der Gefahr einer Überschreitung der für die Vertragsstrafe maßgeblichen Grenze angemessen Rechnung getragen wird.“

Die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.02.2024 für unwirksam erklärte Klausel lautete wie folgt:

• „Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: […]

• 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; […]

• Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“

Wichtig: Verträge über Arbeitsmarktdienstleistungen sind nicht Einheitspreisverträge über Bauleistungen! Der Rechtsgedanke ist aber auf einen Werkvertrag über die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen voll übertragbar. Das vom BGH gerügte Risiko einer Überschreitung der Vertragsstrafe um mehr als 5 % der gesamten Vergütung, bei Zugrundelegung der Auftragssumme zur Berechnung der Vertragsstrafe, besteht hier gleichermaßen für die Auftragnehmer und Vertragspartner der BA als Verwenderin der betreffenden AGB.

Im Ergebnis könnten somit festgesetzte Vertragsstrafen rechtswidrig sein. Für den konkreten Einzelfall sollte unbedingt fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Das BGH-Urteil findet sich u.A. hier: https://openjur.de/u/2483863.html

Weitere Neuigkeiten aus der Bildungspolitik und der Bildungsbranche erhalten Sie demnächst wieder in unseren News.

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