Die heutige Arbeitswelt verändert sich schnell: Digitalisierung, neue Technologien und gesetzliche Regelungen erfordern von Arbeitnehmer:innen lebenslanges Lernen, um ihr Wissen aktuell zu halten und auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei können hohe Kosten entstehen. Wenn Ihre Weiterbildung nicht oder nur teilweise gefördert wird, können Sie Ihre Kosten in der Steuererklärung angeben und von der Fortbildungskosten-Pauschale profitieren. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Fortbildungskosten absetzen können.
Unter dem Begriff Fortbildungskosten-Pauschale versteht man die Möglichkeit, Fortbildungskosten steuerlich abzusetzen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine direkte Pauschale für Weiterbildungen, sondern Fortbildungen gehören zu den Werbungskosten. Und hier profitieren Sie vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Jede:r Arbeitnehmer:in enthält diesen automatisch jedes Jahr, selbst wenn keine oder nur geringe Werbungskosten im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.
Gut zu wissen: Für 2023 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 €. Falls Ihre Werbungskosten unter diesem Betrag liegen, müssen Sie Ihre beruflichen Ausgaben nicht unbedingt in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Der Pauschbetrag wird automatisch abgezogen.
Wenn Sie Fortbildungskosten absetzen möchten, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der Maßnahme um eine Ausbildung, eine Fortbildung oder um eine private Weiterbildung handelt. Die Unterscheidung ist maßgeblich dafür, ob und wo in der Steuerklärung Sie Fortbildungskosten absetzen können.
Diese verschiedenen Maßnahmen gibt es aus steuerlicher Sicht:
Zur Ausbildung gehören der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, die erste Berufsausbildung oder das Erststudium. Kosten für die Berufsausbildung zählen zu den Sonderausgaben und können bis zur Höhe von 6.000,00 € im Kalenderjahr pro Person steuerlich abgesetzt werden. Wenn Sie BAföG erhalten, müssen Sie Ihre Kosten um diesen Betrag kürzen.
Darunter versteht man Aus- und Weiterbildungen aus beruflichen Gründen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums. Zur Fortbildung zählen Umschulungen, Zweitausbildungen oder Zweitstudien sowie Fortbildungen oder Kurse zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Auch ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder ein Masterstudium gelten als Fortbildung. Die Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Sofern Sie steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder eine Förderung wie zum Beispiel das Aufstiegs-BAföG erhalten, ziehen Sie diesen Betrag von den Kosten ab.
Hierzu zählen alle Weiterbildungen, die Sie aus eigenem Interesse, jedoch nicht aus beruflichen Gründen absolvieren. Dies können Sprach- oder Computerkurse, Volkshochschulkurse oder andere Weiterbildungen sein. Eine private Weiterbildung ist zum Beispiel ein Englischkurs, obwohl Sie in Ihrem Beruf keine Fremdsprachenkenntnisse benötigen, oder eine Weiterbildung in einem berufsfremden Themenbereich. Diese Ausgaben zählen als Hobby oder Allgemeinbildung und können daher nicht steuerlich abgesetzt werden.
Sie fragen sich: Welche Kosten zählen zu den Fortbildungskosten? Fahrtkosten? Vielleicht auch Lehrbücher für den Unterricht?
Als Fortbildungskosten fallen gegebenenfalls nicht nur Kurs- und Prüfungsgebühren an, sondern auch sogenannte Nebenkosten wie zum Beispiel Reisekosten für Fahrten zum Seminarort oder Ausgaben für Lehrbücher. Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Kosten Sie steuerlich absetzen können.
Zu den absetzbaren Fortbildungskosten zählen:
Bewahren Sie daher die Belege für Fortbildungskosten Fahrtkosten und alle anderen Nebenkosten gut auf.
Gut zu wissen: Bei einer beruflichen Weiterbildung geben Sie die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten an. Fortbildungskosten für berufliche Qualifizierungen lassen sich in unbegrenzter Höhe geltend machen.
Bei einer Ausbildung können Sie neben den Schul- und Studiengebühren ebenfalls weitere Fortbildungskosten als Sonderausgaben geltend machen, jedoch nur bis zur Höhe von 6.000,00 €.
Wenn Sie Ihre Fortbildungskosten absetzen wollen, geben Sie Ihre Ausgaben bei der Ausbildung in Ihrer Steuererklärung unter Sonderausgaben an und bei der beruflichen Fortbildung in der Anlage N unter Werbungskosten.
Gut zu wissen: Belege müssen Sie zunächst nicht mit der Steuererklärung einreichen. Sie müssen diese auf Aufforderung des Finanzamtes jedoch eventuell nachträglich vorlegen können.
Bei Fortbildungskosten für eine berufliche Weiterbildung können Sie diese als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen und so vom sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag profitieren. Dessen Höhe ändert sich ggf. jährlich, bitte informieren Sie sich bei Interesse auf den Webseiten des Finanzamtes. Für 2023 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 €.
Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium setzen Sie Ihre Fortbildungskosten als Sonderausgaben ab. Bei einer beruflichen Fortbildung, einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium können Sie Ihre Ausgaben als Werbungskosten steuerlich gelten machen.
Werbungskosten tragen Sie bitte in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N ein.
Ja, auf jeden Fall. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Fortbildung auf eigene Kosten finanziert haben. Heben Sie daher am besten alle Belege auf.
Wenn Sie einen Zuschuss oder eine teilweise staatliche Förderung erhalten, können Sie Ihren Anteil an den Kosten bei der Steuer geltend machen. Wird jedoch Ihre komplette Weiterbildung gefördert, zum Beispiel mit einem Bildungsgutschein, können Sie keine Fortbildungskosten geltend machen.
Im Einzelfall und bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre:n Steuerberater:in oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Wir können hier leider nur allgemeine Informationen zum Thema Fortbildungskosten und Steuer zur Verfügung stellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl eines passenden Bildungsanbieters in Ihrer Nähe. Schreiben Sie eine Mail an kundencenter@viona.online oder rufen Sie uns an!