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WissenswertesQualifizierungschancengesetz

Das Qualifizierungs­chancengesetz: Der Staat macht Ihr Unternehmen fit

Der Wandel in der demographischen Struktur, fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung, drohender Fachkräftemangel und klimapolitische Maßnahmen – das sind die großen Themen und Herausforderungen für ein Unternehmen. Stärken Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, indem Sie das Know-how Ihrer Beschäftigten an die kommenden Bedürfnisse anpassen. Die Agentur für Arbeit hilft Ihnen dabei.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist eine Kostenübernahme der Weiterbildung und Lohnfortzahlungen bis zu 100 % möglich. Entwickeln Sie das Potenzial Ihrer Beschäftigten und stellen Sie damit die Weichen für die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebes. Wir geben Ihnen hier erste Informationen und erklären Ihnen, wie Sie als Arbeitgeber vorgehen können.

Das Qualifizierungs­chancengesetz: Der Staat macht Ihr Unternehmen fit
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Häufige Fragen zur Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz

Was ist das Qualifizierungschancengesetz (QCG)?

Das Qualifizierungschancengesetz ist das Ergebnis der Qualifizierungsoffensive des Staates. Es wurde 2019 ins Leben gerufen und seitdem ständig verbessert und angepasst. Neu ab dem 1. April 2024 im Rahmen des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" (sogenanntes Weiterbildungsgesetz) sin­­­­d höhere Leistungen und ein erleichterter Zugang. Unter anderem erhalten kleine Unternehmen jetzt 100 % Lohnkosten­­erstattung und es gelten feste Förderhöhen (ohne Ermessensausübung).

Das QCG ist eine gesetzlich geregelte Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und erfolgt im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung für sozialversicherte Beschäftigte. Es ist die Antwort auf die stetig steigenden Herausforderungen durch Märkte, Gesellschaft und Politik. Dadurch, dass Arbeitgeber motiviert werden, ihre Beschäftigten durch Weiterbildungsmaßnahmen höher zu qualifizieren, verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit. Der allgemeine Qualitätsstandard wird erhöht und die Mitarbeiter:innen werden stärker an das Unternehmen gebunden. Das Ziel der Qualifizierungsoffensive besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und auch Arbeitsplätze zu schaffen. 

Was wird gefördert?

Gefördert werden zwei Arten von Weiterbildungen: die abschlussorientierte Weiterbildung und die Anpassungsqualifizierung. Das heißt, dass die Lehrgänge entweder zu einem Berufsabschluss führen oder Kenntnisse vermitteln müssen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Zudem muss die Weiterbildung grundsätzlich für diese Art der Förderung zugelassen sein. Auch der Bildungsanbieter benötigt eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Bei Ihrer Suche auf viona.online setzen Sie ganz einfach den entsprechenden Filter bei der gewünschten Förderung.

Übernommen werden zum einen die Kosten der berufsbegleitenden Weiterbildung, sprich die Kursgebühren, und zum anderen die Lohnkosten während der Weiterbildung. Somit werden Sie als Arbeitgeber, aber auch Ihre Beschäftigten entlastet.

Zum Personenkreis der Geförderten gehören grundsätzlich alle Beschäftigten Ihres Betriebes. Die Höhe der Zuschüsse ist wiederum abhängig vom Lebensalter und dem Ausbildungsstand der Beschäftigten sowie von Ihrer Betriebsgröße. Lassen Sie beispielsweise Beschäftigte ohne jeden Berufsabschluss diesen nachholen, so werden Sie mit der Übernahme von 100 % der Lohnkosten belohnt. Lassen Sie Beschäftigte über 45 Jahren an Weiterbildungen teilnehmen, übernimmt der Staat die Kosten für den Kurs zu 100 % bei einer Betriebsgröße von 50-499 Beschäftigten. 

Wie wird gefördert?

Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz muss sowohl von Ihnen als Arbeitgeber:in als auch von dem:der Arbeitnehmer:in abgesegnet werden. Der:die Mitarbeiter:in stellt zunächst einen Antrag an Sie. Sie veranlassen dann alles Weitere, indem Sie sich direkt an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Zuständig ist der Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit, bei dem Sie sich vorab beraten lassen können. Dabei kann es um die Analyse Ihrer Personalstruktur sowie um die Identifizierung von Entwicklungspotenzialen für die konkreten Weiterbildungsbedarfe Ihrer Mitarbeiter:innen gehen. Ebenso werden Sie dort bei der Planung der Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Beantragung der Förderleistungen unterstützt.

Die Förderung erfolgt über einen Bildungsgutschein, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, den Sie bei m Bildungsanbieter Ihrer Wahl einlösen. Auf dem Bildungsgutschein sind das Bildungsziel, die Dauer der Maßnahme und der regionale Geltungsbereich vermerkt. Ebenso steht dort, welche Weiterbildungskosten übernommen werden, zum Beispiel Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Arbeitsentgelt etc.

Die Höhe der Zuschüsse variiert erheblich:

  • je nach Betriebsgröße und Alter des Mitarbeiters: Übernahme der Weiterbildungskosten zwischen 25 % und 100 %
  • je nach Betriebsgröße Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung zwischen 25 % und 75 %
  • bei älteren (ab 45 Jahren) oder schwerbehinderten Menschen: Übernahme von Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt sogar bis zu 100 % bei einer Betriebsgröße zwischen 50 und 499 Beschäftigten
  • bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen: Übernahme von Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt bis zu 100 %
  • bei einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder bei einem Tarifvertrag: Erhöhung der Förderung um 5 %
  • Zuschuss zur Sozialversicherung: 20 % vom Sozialversicherungsbeitrag
  • Zusatzförderung von Kleinstbetrieben unter 10 Mitarbeitern möglich (neu ab 01.04.2024)
  • Förderung behinderungsbedingter Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehen (neu ab 01.04.2024)

Ab 01.04.2024 gelten folgende Fördersätze verbindlich (der bisherige Ermessensspielraum fällt weg):

unter 50 Beschäftigte
100 % der Lehrgangskosten und 75 % des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung
50 - 499 Beschäftigte
50 % der Lehrgangskosten und 50 % des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung
ab 500 Beschäftigten
25 % der Lehrgangskosten und 25 % des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung
Was sind die Vorteile für den Arbeitgeber?

Ziel der Förderung ist es, Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten finanziell zu entlasten und Anreize zur Modernisierung für die Arbeitgeber zu schaffen. Ebenso haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, eigene Maßnahmen zu zertifizieren und durch das Gesetz fördern zu lassen.

Unternehmen, die mehrere Beschäftigte gleichzeitig qualifizieren wollen, haben seit Januar 2021 den Vorteil, dass sie einen Sammelantrag für die Förderung der Weiterbildung von mehreren Mitarbeiter:innen stellen können. Die Bedingung ist, dass die Mitarbeiter:innen an derselben Qualifizierung oder Weiterbildung teilnehmen und somit einen ähnlichen Weiterbildungsbedarf haben. Ein individueller Antrag pro geförderte:n weiterzubildende:n Angestellte:n ist dann nicht mehr nötig.

Das Qualifizierungschancengesetz wurde 2020 um das Arbeit-von-morgen-Gesetz ergänzt und mit der Neuregelung zum 1. April 2024 auf Basis des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" noch einmal angepasst, um mit einer erhöhten Förderung und reduzierten Zugangsvoraussetzungen die Anpassungsqualifizierungen noch attraktiver zu machen. Im Januar 2021 ist außerdem das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSIG) in Kraft getreten, welches die Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) ergänzt. Wer seinen Beschäftigten eine berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber:in die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2024 zu 50 % erstattet.

Alles in allem steigen die Anreize für eine geförderte Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen stetig.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer?

Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen profitieren von der Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz. Aus diesem Grund müssen auch beide Seiten einen Antrag auf die staatlichen Zuschüsse stellen.

Als Weiterbildungsinteressent:in müssen Sie einen Antrag sowohl bei Ihrem Arbeitgeber stellen als auch bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese Instanz trifft letztendlich die Entscheidung darüber, ob Ihrem Wunsch nach Weiterbildungsförderung nachgegangen wird.

Wichtig dabei ist auch, dass Sie als Arbeitnehmer:in Ihren Anspruch auf Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit geltend machen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung jeder Art von Weiterbildung gibt es nicht, aber der Anspruch auf Beratung besteht in jedem Fall.

Die Förderung gilt generell für aktuell Beschäftigte – unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße. Ebenso kommt sie für Beschäftigte, die innerhalb des Unternehmens umsteigen oder sich weiterentwickeln möchten, infrage. Der finanzielle Ausgleich gibt Ihnen als Beschäftigte:r die Möglichkeit, Ihre Arbeit während der Weiterbildung bei vollen Bezügen ruhen zu lassen. Auch können Sie mit einer neuen Qualifikation einer drohenden Arbeitslosigkeit entgehen.

Fit für die Anforderungen von morgen

Eine Frau schaut ihrem Kollegen bei seiner Weiterbildung mit dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz im Büro über die Schulter.

Das Vorgehen im Überblick

Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Unternehmen die staatliche Förderung der Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Entweder im Rahmen einer abschlussorientierten Weiterbildung oder einer Anpassungsqualifizierung. Als Arbeitgeber erhalten Sie damit hoch qualifizierte Mitarbeiter und werden zudem finanziell beim Prozess der Mitarbeiterqualifikation unterstützt. Das erhöht Ihren Wettbewerbsvorteil und verbindet zugleich Ihre wertvollen Mitarbeiter:innen mit Ihrem Unternehmen. Je nach Größe Ihres Unternehmens können Sie mit bis zu 100 % Zuschüssen zu den Fortbildungskosten und zum Arbeitsentgelt rechnen. Profitieren Sie von Fördermöglichkeiten im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes und wenden Sie sich gleich heute vorsorglich an den Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit für eine Beratung. 

1. Weiterbildungsbedarf analysieren

Jedes Unternehmen ist einzigartig, was die Zusammensetzung seiner Mitarbeiter:innen und der Status ihrer Qualifikationen betrifft. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen zwei Arten der Förderung:

Fördervariante 1: Abschlussorientierte Weiterbildung: Geringqualifizierte, an- und ungelernte Beschäftigte können einen Abschluss nachholen. Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Anforderungen der angestrebten Prüfung.

Fördervariante 2: Anpassungsorientierte Weiterbildung: Bereits gut qualifizierten Fachkräfte können weitere Qualifikationen erwerben. Das gilt für Weiterbildungen ab 121 Stunden. 

Da die Agentur für Arbeit für die Bewilligung der Fördermittel zuständig ist, können Sie sich auch zuerst an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit wenden, bevor Sie Anbieter von Weiterbildungen kontaktieren. Bei beiden erhalten Sie Unterstützung zu folgenden Themen:

  • Analyse Ihrer aktuellen Personalstruktur und des künftigen Personalbedarfs
  • Identifizierung der Entwicklungspotenziale Ihrer Mitarbeiter:innen
  • Erhebung konkreter Weiterbildungsbedürfnisse
  • Planung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
  • Qualifizierung Ihrer Beschäftigten während Kurzarbeit
  • Beantragung der Förderleistungen

Gut zu wissen: Die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert, also ab 121 Stunden. Bei der Durchführung der Qualifizierung sind Sie flexibel, z.B. bei den Schulungszeiten in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend. Bei der Weiterbildung von mehreren Beschäftigten besteht die Möglichkeit auf einen Sammelantrag.

2. Voraussetzungen erfüllen

Obwohl das Qualifizierungschancengesetz eine breit gefächerte Zielgruppe vorsieht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu profitieren:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme und der Bildungsträger müssen zertifiziert sein.
  • Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen, diese müssen nicht am Stück absolviert werden. Beispielsweise können Sie auch zwei oder mehr interessante Kurse kombinieren.*
  • Mit Hilfe der Weiterbildung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die über arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Die Weiterbildung soll für die Zukunft fit machen und nicht einfach nur aktuelles Wissen vertiefen. Es darf sich um keine Weiterbildung handeln, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die abgeschlossene Berufsausbildung muss mindestens zwei Jahre her sein.
  • Wenn Sie bereits eine Weiterbildung dieser Art absolviert haben, muss dies mindestens zwei Jahre vor Antragsstellung gewesen sein, damit ein ausreichender Aktualisierungsbedarf der Qualifikationen vorliegt.

Diese Voraussetzungen sollen vermeiden, dass Unternehmen sämtliche Weiterbildungsaktivitäten aus staatlichen Mitteln finanzieren. Sie dienen dem Schutz vor Missbrauch des Gesetzes.

* Wir empfehlen Weiterbildungen mit 200 bis 300 Stunden, um die Förderung optimal zu nutzen.

3. Förderung beantragen

Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz muss sowohl von Ihnen als Arbeitgeber:in als auch von Ihren Arbeitnehmern abgesegnet werden. Hierfür stellt Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einen Antrag direkt an Sie. Anschließend veranlassen Sie alles Weitere, indem Sie sich an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Dieser unterstützt Sie beim Antrag Ihrer Maßnahme. Im Rahmen des „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ und des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" (auch Weiterbildungsgesetz genannt) sind vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgesehen, um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter zu verbessern. Auch von den Anbietern von Weiterbildungen bekommen Sie in der Regel eine sehr gute Unterstützung beim Antragsverfahren.

4. Fördermittel erhalten

Die Förderung erhalten Sie in Form eines Bildungsgutscheins. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Zuschüsse sind grundsätzlich an eine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße. Die Höhe der Förderung beträgt ab dem 1. April 2024:

  • Weniger als 50 Beschäftigte: Lohnfortzahlungen werden zu 75 % übernommen sowie 100 % der Weiterbildungskosten
  • Zwischen 50 und 499 Beschäftigte: 50 % der Kosten für Lohn und Weiterbildung werden übernommen
  • Ab 500 Beschäftigten: 25 % der Kosten für Lohn und Weiterbildung werden erstattet
  • Die Zuschüsse können um 5 % steigen, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung existiert.
  • Zuschuss zur Sozialversicherung: 20 % vom Sozialversicherungsbeitrag
  • Zusatzförderung von Kleinstbetrieben unter 10 Mitarbeitern möglich (neu ab 01.04.2024)

Gut zu wissen: Für mindestens 45-Jährige oder schwerbehinderte Mitarbeiter:innen werden die Weiterbildungskosten zu 100 % übernommen, wenn die Betriebsgröße zwischen 50 und 499 Beschäftigten liegt. Unabhängig von der Betriebsgröße wird das Arbeitsentgelt, also die Lohnfortzahlung, für Mitarbeiter ohne jeglichen Berufsabschluss oder auch mit einer Schwerbehinderung zu 100 % übernommen.

Nähere Informationen zum Bildungsgutschein.

5. Weiterbildung durchführen

Den Bildungsgutschein lösen Sie direkt bei dem Bildungsanbieter ein. Dieser sollte über eine AZAV-Zertifizierung für die Weiterbildung zugelassen sein. Damit ist auch die Weiterbildung im eigenen Betrieb möglich. Die Weiterbildung kann berufsbegleitend, also in Teilzeit, oder auch in Vollzeit durchgeführt werden. Eine berufsbegleitende Weiterbildung hängt von den jeweils im Betrieb getroffenen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschäftigten ab.

Als Unternehmen haben Sie auch die Möglichkeit, eigene Weiterbildungsmaßnahmen nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und aufzubauen. Sie müssen sie allerdings zertifizieren lassen, um die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz zu erhalten.

Gut zu wissen: Unsere Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen Sie auch nach Vollendung der Fortbildung.

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