Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft – profitieren Sie von bis zu 100% Weiterbildungsförderung durch den Staat

Der Wandel in der demographischen Struktur, fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung, drohender Fachkräftemangel und klimapolitische Maßnahmen – das sind die großen Themen und zugleich die Herausforderungen für ein Unternehmen. Stärken Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, indem Sie das Know-How Ihrer Beschäftigten an die kommenden Bedürfnisse anpassen. Die Agentur für Arbeit hilft Ihnen dabei. Mit dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) ist eine Kostenübernahme der Weiterbildung und Lohnfortzahlungen bis zu 100% möglich. Entwickeln Sie das Potenzial Ihrer Beschäftigten und stellen Sie damit die Weichen für die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebes. Wir geben Ihnen hier erste Informationen und erklären Ihnen, wie Sie als Arbeitgeber vorgehen können.

Häufige Fragen zur Förderung durch das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz

Was ist das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG)?

Was wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Was sind die Vorteile für den Arbeitgeber?

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer?

Fit für die Anforderungen von morgen

Das Vorgehen im Überblick

Das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz ermöglicht Unternehmen die staatliche Förderung der Weiterbildung Ihrer Beschäftigten. Entweder im Rahmen einer abschlussorientierten Weiterbildung oder einer Anpassungsqualifizierung. Als Arbeitgeber erhalten Sie damit hoch qualifizierte Mitarbeiter und werden zudem finanziell beim Prozess der Mitarbeiterqualifikation unterstützt. Das erhöht Ihren Wettbewerbsvorteil und verbindet zugleich Ihre wertvollen Mitarbeiter*innen mit Ihrem Unternehmen. Je nach Größe Ihres Unternehmens können Sie mit bis zu 100% Zuschüssen zu den Fortbildungskosten und zum Arbeitsentgelt rechnen. Profitieren Sie von Fördermöglichkeiten im Rahmen des Qualifizierungs-Chancen-Gesetzes und wenden Sie sich gleich heute vorsorglich an den Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit für eine Beratung. 

1. Weiterbildungsbedarf analysieren

Jedes Unternehmen ist einzigartig, was die Zusammensetzung Ihrer Mitarbeiter*innen und der Status ihrer Qualifikationen betrifft. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen zwei Arten der Förderung:

Fördervartiante 1: Abschlussorientierte Weiterbildung: Geringqualifizierte, an- und ungelernte Beschäftigte können einen Abschluss nachholen. Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Anforderungen der angestrebten Prüfung.

Fördervariante 2:  Anpassungsorientierte Weiterbildung: Bereits gut qualifizierten Fachkräfte können weitere Qualifikationen erwerben. Das gilt für Weiterbildungen ab 121 Unterrichtseinheiten. Eine Einheit umfasst in der Regel 45 Minuten.

Da die Agentur für Arbeit für die Bewilligung der Fördermittel zuständig ist, können Sie sich auch zuerst an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit wenden, bevor Sie Anbieter von Weiterbildungen kontaktieren. Bei beiden erhalten Sie Unterstützung zu folgenden Themen:

  • Analyse Ihrer aktuellen Personalstruktur und des künftigen Personalbedarfs
  • Identifizierung der Entwicklungspotenziale Ihrer Mitarbeiter*innen
  • Erhebung konkreter Weiterbildungsbedürfnisse
  • Planung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
  • Qualifizierung Ihrer Beschäftigten während Kurzarbeit
  • Beantragung der Förderleistungen

Gut zu wissen: Die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert, also ab 121 Stunden. Bei der Durchführung der Qualifizierung sind Sie flexibel, z.B. bei den Schulungszeiten in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend. Bei der Weiterbildung von mehreren Beschäftigten besteht die Möglichkeit auf einen Sammelantrag.

2. Voraussetzungen erfüllen

Obwohl das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz eine breit gefächerte Zielgruppe vorsieht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu profitieren:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme und der Bildungsträger müssen zertifiziert sein.
  • Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen.
  • Mit Hilfe der Weiterbildung müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die über arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Die Weiterbildung soll für die Zukunft fit machen und nicht einfach nur aktuelles Wissen vertiefen. Es darf sich um keine Weiterbildung handeln, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die abgeschlossene Berufsausbildung muss mindestens vier Jahre her sein.
  • Wenn Sie bereits eine Weiterbildung dieser Art absolviert haben, muss dies mindestens vier Jahre vor Antragsstellung gewesen sein.

Diese Voraussetzungen sollen vermeiden, dass Unternehmen sämtliche Weiterbildungsaktivitäten aus staatlichen Mitteln finanzieren. Sie dienen dem Schutz vor Missbrauch des Gesetzes.

3. Förderung beantragen

Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz muss sowohl von Ihnen als Arbeitgeber*in als auch von Ihren Arbeitnehmern abgesegnet werden. Hierfür stellt Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einen Antrag direkt an Sie. Anschließend veranlassen Sie alles Weitere, indem Sie sich an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Dieser unterstützt Sie beim Antrag Ihrer Maßnahme. Im Rahmen des „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“, das im März 2020 verabschiedet wurde, sind vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgesehen, um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter zu verbessern. Auch von den Anbietern von Weiterbildungen bekommen Sie in der Regel eine sehr gute Unterstützung beim Antragsverfahren.

4. Fördermittel erhalten

Die Förderung erhalten Sie in Form eines Bildungsgutscheins. Mit dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Zuschüsse sind grundsätzlich an eine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße:

  • Weniger als 10 Beschäftigte: Lohnfortzahlungen werden bis zu 75 Prozent übernommen sowie 100 Prozent der Weiterbildungskosten
  • Zwischen 10 und 250 Beschäftigte: Bis zu 50 Prozent der Kosten für Lohn und Weiterbildung werden übernommen
  • Zwischen 250 und 2.500 Beschäftigte: Bis zu 25 Prozent der Kosten für Lohn und Weiterbildung werden erstattet
  • Mehr als 2.500 Beschäftigte: Die Weiterbildungskosten werden bis zu 15 % übernommen. Die Zuschüsse können auf 20 Prozent steigen, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung existiert. Die Lohnfortzahlungen werden bis zu 25 % übernommen

Gut zu wissen: Für mindestens 45-Jährige oder schwerbehinderte Mitarbeiter werden die Weiterbildungskosten zu 100% übernommen, wenn die Betriebsgröße 2500 Mitarbeiter nicht übersteigt. Unabhängig von der Betriebsgröße wird das Arbeitsentgelt, also die Lohnfortzahlung zu 100 % übernommen, für Mitarbeiter ohne jeglichen Berufsabschluss oder auch mit einer Schwerbehinderung.

Nähere Informationen zum Bildungsgutschein.

5. Weiterbildung durchführen

Den Bildungsgutschein lösen Sie direkt bei dem Bildungsanbieter ein. Dieser sollte über eine AZAV-Zertifizierung für die Weiterbildung zugelassen sein. Damit ist auch die Weiterbildung im eigenen Betrieb möglich. Die Weiterbildung kann berufsbegleitend, also in Teilzeit, oder auch in Vollzeit durchgeführt werden. Eine berufsbegleitende Weiterbildung hängt von den jeweils im Betrieb getroffenen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschäftigten ab.

Als Unternehmen haben Sie auch die Möglichkeit, eigene Weiterbildungsmaßnahmen nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und aufzubauen. Sie müssen sie allerdings zertifizieren lassen, um die Förderung nach dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz zu erhalten.

Gut zu wissen: Unsere Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen Sie auch nach Vollendung der Fortbildung.

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