Der Wandel in der demographischen Struktur, fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung, drohender Fachkräftemangel und klimapolitische Maßnahmen – das sind die großen Themen und zugleich die Herausforderungen für ein Unternehmen. Stärken Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens, indem Sie das Know-How Ihrer Beschäftigten an die kommenden Bedürfnisse anpassen. Die Agentur für Arbeit hilft Ihnen dabei. Mit dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) ist eine Kostenübernahme der Weiterbildung und Lohnfortzahlungen bis zu 100% möglich. Entwickeln Sie das Potenzial Ihrer Beschäftigten und stellen Sie damit die Weichen für die Zukunftsfähigkeit Ihres Betriebes. Wir geben Ihnen hier erste Informationen und erklären Ihnen, wie Sie als Arbeitgeber vorgehen können.
Das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz ist das Ergebnis der Qualifizierungsoffensive des Staates. Es wurde 2019 ins Leben gerufen und seitdem ständig verbessert und angepasst. Das QCG ist eine gesetzlich geregelte Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und erfolgt im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung für sozialversicherte Beschäftigte. Es ist die Antwort auf die stetig steigenden Herausforderungen durch Märkte, Gesellschaft und Politik. Dadurch, dass Arbeitgeber motiviert werden, Ihre Beschäftigten durch Weiterbildungsmaßnahmen höher zu qualifizieren, verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit. Der allgemeine Qualitätsstandard wird erhöht und die Mitarbeiter:innen werden stärker an das Unternehmen gebunden. Das Ziel der Qualifizierungsoffensive besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und auch Arbeitsplätze zu schaffen.
Gefördert werden zwei Arten von Weiterbildungen: die abschlussorientierte Weiterbildung und die Anpassungsqualifizierung. Das heißt, dass die Lehrgänge entweder zu einem Berufsabschluss führen müssen, oder Kenntnisse vermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Zudem muss die Weiterbildung grundsätzlich für diese Art der Förderung zugelassen sein. Auch der Bildungsanbieter benötigt eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Bei Ihrer Suche auf viona.online setzen Sie ganz einfach den entsprechenden Filter der gewünschten Förderung.
Übernommen werden zum einen die Kosten der berufsbegleitenden Weiterbildungen, sprich die Kursgebühren und zum anderen die Lohnkosten während der Weiterbildung. Somit werden Sie als Arbeitgeber, aber auch Ihre Beschäftigten entlastet.
Zum Personenkreis der Geförderten gehören grundsätzlich alle Beschäftigten Ihres Betriebes. Die Höhe der Zuschüsse ist wiederum abhängig vom Lebensalter und dem Ausbildungsstand der Beschäftigten, sowie Ihrer Betriebsgröße. Lassen Sie beispielsweise Beschäftigte ohne jeden Berufsabschluss diesen nachholen, so werden Sie mit der Übernahme von 100% der Lohnkosten belohnt. Lassen Sie Beschäftigte über 45 Jahren an Weiterbildungen teilnehmen, übernimmt der Staat die Kosten für den Weiterbildung-Kurs zu 100%.
Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz muss sowohl von Ihnen als Arbeitgeber*in als auch von dem/der Arbeitnehmer:in abgesegnet werden. Der/die Mitarbeiter*in stellt zunächst einen Antrag an Sie. Sie veranlassen dann alles Weitere, indem Sie sich direkt an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Zuständig ist der Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit. Um die Chance auf Bewilligung zu erhöhen, sollten Sie sich dort vorab beraten lassen. Dabei kann es um die Analyse Ihrer Personalstruktur sowie bei der Identifizierung von Entwicklungspotenzialen für die konkreten Weiterbildungsbedarfen Ihrer Mitarbeiter*innen gehen. Ebenso werden Sie dort bei der Planung der Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Beantragung der Förderleistungen unterstützt.
Die Förderung erfolgt über einen Bildungsgutschein, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, den Sie bei dem Bildungsanbieter Ihrer Wahl einlösen. Auf dem Bildungsgutschein sind das Bildungsziel, die Dauer der Maßnahme und der regionale Geltungsbereich vermerkt. Ebenso steht dort, welche Weiterbildungskosten übernommen werden, zum Beispiel Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Arbeitsentgelt, etc.
Die Höhe der Zuschüsse variiert erheblich:
Ziel der Förderung ist es, Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten finanziell zu entlasten und Anreize zur Modernisierung für die Arbeitgeber zu schaffen. Ebenso haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, eigene Maßnahmen zu zertifizieren und durch das Gesetz fördern zu lassen.
Unternehmen, die mehrere Beschäftigte gleichzeitig qualifizieren wollen, haben seit Januar 2021 den Vorteil, dass Sie einen Sammelantrag für die Förderung der Weiterbildung von mehreren Mitarbeiter*innen stellen können. Die Bedingung ist, dass die Mitarbeiter:innen an derselben Qualifizierung oder Weiterbildung teilnehmen und somit einen ähnlichen Weiterbildungsbedarf haben. Ein individueller Antrag pro geförderte*n weiterzubildende:n Angestellte:n ist dann nicht mehr nötig.
Das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz wurde 2020 um das Arbeit-von-morgen-Gesetz ergänzt, um mit einer erhöhten Förderungen die Anpassungsqualifizierungen noch attraktiver zu machen. Kurz darauf, im Januar 2021 ist das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSIG) in Kraft getreten, das die Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) ergänzt. Wer seinen Beschäftigten eine berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber*in die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zu 50 Prozent erstattet.
Alles in allem steigen die Anreize für eine geförderte Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen stetig.
Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen profitieren von der Förderung durch das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz. Aus diesem Grund müssen auch beide Seiten einen Antrag auf die staatlichen Zuschüsse stellen.
Als Weiterbildungsinteressent:in müssen Sie einen Antrag sowohl bei Ihrem Arbeitgeber stellen, als auch bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese Instanz trifft letztendlich die Entscheidung darüber, ob Ihrem Wunsch nach Weiterbildungsförderung nachgegangen wird.
Wichtig dabei ist auch, dass Sie als Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit geltend machen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung jeder Art von Weiterbildung gibt es nicht, aber der Anspruch auf Beratung besteht in jedem Fall.
Die Förderung gilt generell für aktuell Beschäftigte – unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße. Ebenso kommt sie für Beschäftigte, die innerhalb des Unternehmens umsteigen oder sich weiterentwickeln möchten, infrage. Der finanzielle Ausgleich gibt Ihnen als Beschäftigte:r die Möglichkeit, Ihre Arbeit während der Weiterbildung bei vollen Bezügen ruhen zu lassen. Auch können Sie mit einer neuen Qualifikation einer drohenden Arbeitslosigkeit entgehen.
Das Vorgehen im Überblick
Das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz ermöglicht Unternehmen die staatliche Förderung der Weiterbildung Ihrer Beschäftigten. Entweder im Rahmen einer abschlussorientierten Weiterbildung oder einer Anpassungsqualifizierung. Als Arbeitgeber erhalten Sie damit hoch qualifizierte Mitarbeiter und werden zudem finanziell beim Prozess der Mitarbeiterqualifikation unterstützt. Das erhöht Ihren Wettbewerbsvorteil und verbindet zugleich Ihre wertvollen Mitarbeiter*innen mit Ihrem Unternehmen. Je nach Größe Ihres Unternehmens können Sie mit bis zu 100% Zuschüssen zu den Fortbildungskosten und zum Arbeitsentgelt rechnen. Profitieren Sie von Fördermöglichkeiten im Rahmen des Qualifizierungs-Chancen-Gesetzes und wenden Sie sich gleich heute vorsorglich an den Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit für eine Beratung.
Jedes Unternehmen ist einzigartig, was die Zusammensetzung Ihrer Mitarbeiter:innen und der Status ihrer Qualifikationen betrifft. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen zwei Arten der Förderung:
Fördervartiante 1: Abschlussorientierte Weiterbildung: Geringqualifizierte, an- und ungelernte Beschäftigte können einen Abschluss nachholen. Die Dauer der Weiterbildung richtet sich nach den Anforderungen der angestrebten Prüfung.
Fördervariante 2: Anpassungsorientierte Weiterbildung: Bereits gut qualifizierten Fachkräfte können weitere Qualifikationen erwerben. Das gilt für Weiterbildungen ab 121 Unterrichtseinheiten. Eine Einheit umfasst in der Regel 45 Minuten.
Da die Agentur für Arbeit für die Bewilligung der Fördermittel zuständig ist, können Sie sich auch zuerst an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit wenden, bevor Sie Anbieter von Weiterbildungen kontaktieren. Bei beiden erhalten Sie Unterstützung zu folgenden Themen:
Gut zu wissen: Die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert, also ab 121 Stunden. Bei der Durchführung der Qualifizierung sind Sie flexibel, z.B. bei den Schulungszeiten in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend. Bei der Weiterbildung von mehreren Beschäftigten besteht die Möglichkeit auf einen Sammelantrag.
Obwohl das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz eine breit gefächerte Zielgruppe vorsieht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu profitieren:
* Wir empfehlen Weiterbildungen mit 200 bis 300 Stunden, um die Förderung optimal zu nutzen.
Diese Voraussetzungen sollen vermeiden, dass Unternehmen sämtliche Weiterbildungsaktivitäten aus staatlichen Mitteln finanzieren. Sie dienen dem Schutz vor Missbrauch des Gesetzes.
Der Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz muss sowohl von Ihnen als Arbeitgeber:in als auch von Ihren Arbeitnehmern abgesegnet werden. Hierfür stellt Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einen Antrag direkt an Sie. Anschließend veranlassen Sie alles Weitere, indem Sie sich an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Dieser unterstützt Sie beim Antrag Ihrer Maßnahme. Im Rahmen des „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“, das im März 2020 verabschiedet wurde, sind vereinfachte Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgesehen, um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter zu verbessern. Auch von den Anbietern von Weiterbildungen bekommen Sie in der Regel eine sehr gute Unterstützung beim Antragsverfahren.
Die Förderung erhalten Sie in Form eines Bildungsgutscheins. Mit dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Zuschüsse sind grundsätzlich an eine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße:
Gut zu wissen: Für mindestens 45-Jährige oder schwerbehinderte Mitarbeiter werden die Weiterbildungskosten zu 100% übernommen, wenn die Betriebsgröße 2500 Mitarbeiter nicht übersteigt. Unabhängig von der Betriebsgröße wird das Arbeitsentgelt, also die Lohnfortzahlung zu 100 % übernommen, für Mitarbeiter ohne jeglichen Berufsabschluss oder auch mit einer Schwerbehinderung.
Nähere Informationen zum Bildungsgutschein.
Den Bildungsgutschein lösen Sie direkt bei dem Bildungsanbieter ein. Dieser sollte über eine AZAV-Zertifizierung für die Weiterbildung zugelassen sein. Damit ist auch die Weiterbildung im eigenen Betrieb möglich. Die Weiterbildung kann berufsbegleitend, also in Teilzeit, oder auch in Vollzeit durchgeführt werden. Eine berufsbegleitende Weiterbildung hängt von den jeweils im Betrieb getroffenen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschäftigten ab.
Als Unternehmen haben Sie auch die Möglichkeit, eigene Weiterbildungsmaßnahmen nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und aufzubauen. Sie müssen sie allerdings zertifizieren lassen, um die Förderung nach dem Qualifizierungs-Chancen-Gesetz zu erhalten.
Gut zu wissen: Unsere Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen Sie auch nach Vollendung der Fortbildung.