Nach § 38 BDSG muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden, wenn in einem Unternehmen mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Ebenso tätig werden Datenschutzbeauftragte, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der – auch anonymisierten – Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden.
Datenschutzbeauftragte analysieren die betrieblichen Vorgänge im Hinblick darauf, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Sie legen geeignete Maßnahmen fest und organisieren und dokumentieren den betrieblichen Datenschutz.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Personenbezogene Daten EU-DSGVO und BDSG
Der Datenschutzbeauftragte (DSB)
- Technische und organisatorische Maßnahmen
- Folgeabschätzung, Risikobewertung, Schutzstufenkonzept
- Betriebliche Regelungen für den Datenschutz
Auftragsverarbeitung
- Personenbezogene Daten international
- Datenschutz im Personalwesen – Bewerbungsverfahren
- Vertragliche Regelungen mit Dienstleistern
Schulungen und Unterweisungen im Datenschutz
- Datenschutzkonzept und Datenschutzhandbuch
- Mindestregelungen im betrieblichen Datenschutz
- Sanktionen
Vorausgesetzt werden PC- und Office-Grundkenntnisse, Deutsch auf dem Niveau B2, eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung sowie aktuelle, gute und allgemeine Grundkenntnisse im Datenschutz.